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(1) Die Landesregierung kannund die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die BürgermeisterinBezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischenVollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der BewirtschaftungVerarbeitungszwecke des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar§ 19 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 19 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu dokumentierenverarbeiten (Soziales Informationssystem).
(2) Eine ÜbertragungIm Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 schließt auch den Vollzug des mitDatenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäßmitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.
(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft gehtDie Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 aufim Zusammenhang mit den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau übervon ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Die DienststellenleitungNimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (FinanzstelleDatenschutz-Grundverordnung gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlichist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Im Fall einer ÜbertragungDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzwArt 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäßLandesregierung.
(1) Die Landesregierung kannund die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die BürgermeisterinBezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischenVollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der BewirtschaftungVerarbeitungszwecke des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar§ 19 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 19 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu dokumentierenverarbeiten (Soziales Informationssystem).
(2) Eine ÜbertragungIm Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 schließt auch den Vollzug des mitDatenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäßmitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.
(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft gehtDie Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 aufim Zusammenhang mit den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau übervon ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Die DienststellenleitungNimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (FinanzstelleDatenschutz-Grundverordnung gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlichist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Im Fall einer ÜbertragungDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzwArt 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäßLandesregierung.