§ 2 Sbg. BTV

Salzburger Bautechnikverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:

1.

OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe März 2015April 2019, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1;

2.

OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe März 2015April 2019, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß Teil CE der Anlage 1;

3.

Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“, Ausgabe März 2015April 2019;

4.

Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe März 2015April 2019;

5. Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 „Energetisches Verhalten von Gebäuden“, Ausgabe März 2015.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.07.2016 bis 30.09.2021

Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:

1.

OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe März 2015April 2019, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1;

2.

OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe März 2015April 2019, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß Teil CE der Anlage 1;

3.

Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“, Ausgabe März 2015April 2019;

4.

Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe März 2015April 2019;

5. Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 „Energetisches Verhalten von Gebäuden“, Ausgabe März 2015.

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