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Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:
1. | OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe | |||||||||
2. | OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe | |||||||||
3. | Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“, Ausgabe | |||||||||
4. | Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe | |||||||||
Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:
1. | OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe | |||||||||
2. | OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe | |||||||||
3. | Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“, Ausgabe | |||||||||
4. | Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe | |||||||||