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(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetzebundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als solcheVerweisungen auf die zitierte Stammfassung oderletztzitierte Fassung:
1. | Bundesarchivgesetz, BGBl I Nr 162/1999; Gesetz BGBl I Nr 32/2018; | |||||||||
2. | Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl Nr 533/1923; Gesetz BGBl I Nr 92/2013. |
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zuVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.
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(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetzebundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als solcheVerweisungen auf die zitierte Stammfassung oderletztzitierte Fassung:
1. | Bundesarchivgesetz, BGBl I Nr 162/1999; Gesetz BGBl I Nr 32/2018; | |||||||||
2. | Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl Nr 533/1923; Gesetz BGBl I Nr 92/2013. |
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zuVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.
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