§ 1 MSV-S (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Personen, die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3§ 1 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen. Abschnitt MSG erhalten, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zusätzliche Leistungen (Zusatzleistungen) für Sonderbedarfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewähren. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Eine Leistungsgewährung kommt nicht in Betracht:

1.

soweit der Sonderbedarf durch die Hilfen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann; für Sonderbedarfe nach den §§ 3 und 4 sind Ersparnisse und sonstiges Vermögen im Sinn des § 7 Abs 1 Z 4 MSG jedoch außer Betracht zu lassen;

2.

soweit die Hilfe suchende Person Sonderzahlungen für den 13. und 14. Monatsbezug erhält, aus denen die Deckung des Sonderbedarfs erwartet werden kann; dies gilt nicht für Sonderbedarfe nach den §§ 3 und 4.

(3) Zusatzleistungen für Sonderbedarfe werden nur über Ansuchen der Hilfe suchenden Person gewährt.

(4) Verfügen Hilfesuchende über unbewegliches Vermögen, auf dem eine pfandrechtliche Sicherstellung gemäß § 7 Abs 2 MSG im Grundbuch bewirkt wurde, ist die Leistungsgewährung von der weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung der Ersatzforderungen für die Zusatzleistungen im Grundbuch abhängig zu machen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.2020
(1) Personen, die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3§ 1 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen. Abschnitt MSG erhalten, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zusätzliche Leistungen (Zusatzleistungen) für Sonderbedarfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewähren. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Eine Leistungsgewährung kommt nicht in Betracht:

1.

soweit der Sonderbedarf durch die Hilfen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann; für Sonderbedarfe nach den §§ 3 und 4 sind Ersparnisse und sonstiges Vermögen im Sinn des § 7 Abs 1 Z 4 MSG jedoch außer Betracht zu lassen;

2.

soweit die Hilfe suchende Person Sonderzahlungen für den 13. und 14. Monatsbezug erhält, aus denen die Deckung des Sonderbedarfs erwartet werden kann; dies gilt nicht für Sonderbedarfe nach den §§ 3 und 4.

(3) Zusatzleistungen für Sonderbedarfe werden nur über Ansuchen der Hilfe suchenden Person gewährt.

(4) Verfügen Hilfesuchende über unbewegliches Vermögen, auf dem eine pfandrechtliche Sicherstellung gemäß § 7 Abs 2 MSG im Grundbuch bewirkt wurde, ist die Leistungsgewährung von der weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung der Ersatzforderungen für die Zusatzleistungen im Grundbuch abhängig zu machen.

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