§ 2 MSV-S (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Zusatzleistungen können gewährt werden:

1.

einmalig oder, wenn dies auf Grund der Eigenart des Bedarfs geboten ist, regelmäßig wiederkehrend;

2.

als Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Haftungsübernahmen.

§ 2 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.2020
Die Zusatzleistungen können gewährt werden:

1.

einmalig oder, wenn dies auf Grund der Eigenart des Bedarfs geboten ist, regelmäßig wiederkehrend;

2.

als Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Haftungsübernahmen.

§ 2 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten