§ 4 MSV-S (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Für Familien mit Kindern können Leistungen gewährt werden:

1.

für die Schulmittelbeschaffung;

2.

für Kinderbetreuungskosten.

(2) Zur Beschaffung der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, kann einmal jährlich eine pauschale Geldleistung in Höhe des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 3 MSG gewährt werden§ 4 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.

(3) Zur Deckung angemessener Kinderbetreuungskosten können Geldleistungen bis zur tatsächlichen Höhe dieser Kosten gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Kinder auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit oder anderer berücksichtigungswürdiger Umstände in Tagesbetreuungseinrichtungen oder von Tageseltern betreuen lassen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.2020
(1) Für Familien mit Kindern können Leistungen gewährt werden:

1.

für die Schulmittelbeschaffung;

2.

für Kinderbetreuungskosten.

(2) Zur Beschaffung der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, kann einmal jährlich eine pauschale Geldleistung in Höhe des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 3 MSG gewährt werden§ 4 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.

(3) Zur Deckung angemessener Kinderbetreuungskosten können Geldleistungen bis zur tatsächlichen Höhe dieser Kosten gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Kinder auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit oder anderer berücksichtigungswürdiger Umstände in Tagesbetreuungseinrichtungen oder von Tageseltern betreuen lassen.

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