§ 5 MSV-S (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Für die Beschaffung von Wohnraum können Leistungen gewährt werden für:

1.

Übersiedlungskosten;

2.

Kautionen;

3.

Mietvertragsgebühren;

4.

Maklerprovisionen;

5.

die Übernahme von Genossenschaftsanteilen.

(2) Eine Leistungsgewährung nach Abs 1 kommt nicht in Betracht, wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist§ 5 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen.

(3) Für Kosten, die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Geldleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MSG.

(4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn die Kaution angemessen ist und der Wohnbedarf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe nicht übersteigt. Die Haftungsübernahme kann von der zivilrechtlichen Verpflichtung der Hilfe suchenden Person zur Schadloshaltung des Landes Salzburg bei Inanspruchnahme der Haftung durch den Vermieter abhängig gemacht werden.

(5) Für Gebühren, die im Zuge der Errichtung eines schriftlichen Mietvertrages anfallen, angemessene Maklerprovisionen und zwingend zu erwerbende Genossenschaftsanteile können Geldleistungen gewährt werden, wenn die Anmietung der Wohnung notwendig ist und der Wohnbedarf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe nicht übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.2020
(1) Für die Beschaffung von Wohnraum können Leistungen gewährt werden für:

1.

Übersiedlungskosten;

2.

Kautionen;

3.

Mietvertragsgebühren;

4.

Maklerprovisionen;

5.

die Übernahme von Genossenschaftsanteilen.

(2) Eine Leistungsgewährung nach Abs 1 kommt nicht in Betracht, wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist§ 5 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen.

(3) Für Kosten, die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Geldleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MSG.

(4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn die Kaution angemessen ist und der Wohnbedarf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe nicht übersteigt. Die Haftungsübernahme kann von der zivilrechtlichen Verpflichtung der Hilfe suchenden Person zur Schadloshaltung des Landes Salzburg bei Inanspruchnahme der Haftung durch den Vermieter abhängig gemacht werden.

(5) Für Gebühren, die im Zuge der Errichtung eines schriftlichen Mietvertrages anfallen, angemessene Maklerprovisionen und zwingend zu erwerbende Genossenschaftsanteile können Geldleistungen gewährt werden, wenn die Anmietung der Wohnung notwendig ist und der Wohnbedarf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe nicht übersteigt.

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