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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für unbedingt erforderliche Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen von Heizungsanlagen können Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person zu deren Erhaltung verpflichtet ist.
(3) Eine Leistungsgewährung gemäß den Abs 1 und 2 kommt nicht in Betracht:
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(4) Leben Hilfe suchende Personen mit nicht Hilfe suchenden Personen im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen nach den Abs 1 und 2 nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gewährt werden.
(5) Leistungen für Betriebskostenrückstände richten sich nach der Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen.
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(2) Für unbedingt erforderliche Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen von Heizungsanlagen können Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person zu deren Erhaltung verpflichtet ist.
(3) Eine Leistungsgewährung gemäß den Abs 1 und 2 kommt nicht in Betracht:
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(4) Leben Hilfe suchende Personen mit nicht Hilfe suchenden Personen im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen nach den Abs 1 und 2 nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gewährt werden.
(5) Leistungen für Betriebskostenrückstände richten sich nach der Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen.