§ 6 MSV-S (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Für die Anschaffung und für unbedingt erforderliche Reparaturen von Hausrat (Möbel und Haushaltsgeräte) können Leistungen gewährt werden, wenn der Hausrat kostengünstig und für den Haushalt oder die Haushaltsführung unerlässlich ist§ 6 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen. Zu den unerlässlichen Haushaltsgeräten zählen:

1.

Kochherd(-platte);

2.

Backrohr;

3.

Waschmaschine, wenn keine Gemeinschaftswaschküche oder sonstige Wäschewaschgelegenheit vorhanden oder ihre Benützung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB bei kinderreichen Familien oder auf Grund einer Behinderung oder des Alters) nicht zumutbar ist;

4.

Kühlschrank (mit oder ohne Tiefkühlfach).

Für andere Haushaltsgeräte können Leistungen nur gewährt werden, wenn diese im Einzelfall auf Grund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände unbedingt erforderlich sind.

(2) Für unbedingt erforderliche Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen von Heizungsanlagen können Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person zu deren Erhaltung verpflichtet ist.

(3) Eine Leistungsgewährung gemäß den Abs 1 und 2 kommt nicht in Betracht:

1.

für Haushaltskleingeräte (Bügeleisen, Toaster udgl) und Raumheizkleingeräte (Heizstrahler udgl); oder

2.

wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist.

(4) Leben Hilfe suchende Personen mit nicht Hilfe suchenden Personen im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen nach den Abs 1 und 2 nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gewährt werden.

(5) Leistungen für Betriebskostenrückstände richten sich nach der Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.2020
(1) Für die Anschaffung und für unbedingt erforderliche Reparaturen von Hausrat (Möbel und Haushaltsgeräte) können Leistungen gewährt werden, wenn der Hausrat kostengünstig und für den Haushalt oder die Haushaltsführung unerlässlich ist§ 6 MSV-S seit 31.12.2020 weggefallen. Zu den unerlässlichen Haushaltsgeräten zählen:

1.

Kochherd(-platte);

2.

Backrohr;

3.

Waschmaschine, wenn keine Gemeinschaftswaschküche oder sonstige Wäschewaschgelegenheit vorhanden oder ihre Benützung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB bei kinderreichen Familien oder auf Grund einer Behinderung oder des Alters) nicht zumutbar ist;

4.

Kühlschrank (mit oder ohne Tiefkühlfach).

Für andere Haushaltsgeräte können Leistungen nur gewährt werden, wenn diese im Einzelfall auf Grund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände unbedingt erforderlich sind.

(2) Für unbedingt erforderliche Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen von Heizungsanlagen können Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person zu deren Erhaltung verpflichtet ist.

(3) Eine Leistungsgewährung gemäß den Abs 1 und 2 kommt nicht in Betracht:

1.

für Haushaltskleingeräte (Bügeleisen, Toaster udgl) und Raumheizkleingeräte (Heizstrahler udgl); oder

2.

wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist.

(4) Leben Hilfe suchende Personen mit nicht Hilfe suchenden Personen im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen nach den Abs 1 und 2 nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gewährt werden.

(5) Leistungen für Betriebskostenrückstände richten sich nach der Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen.

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