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(2) Die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen setzt voraus, dass die soziale Gefährdung nur durch Gewährung einer solchen Hilfe beendet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch
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(3) Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 2 kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Bedarf gedeckt werden kann:
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(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur über Ansuchen gewährt. Sie kann ohne Zusammenhang mit Leistungen des 3. Abschnittes MSG oder neben solchen gewährt werden.
(2) Die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen setzt voraus, dass die soziale Gefährdung nur durch Gewährung einer solchen Hilfe beendet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch
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(3) Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 2 kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Bedarf gedeckt werden kann:
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(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur über Ansuchen gewährt. Sie kann ohne Zusammenhang mit Leistungen des 3. Abschnittes MSG oder neben solchen gewährt werden.