§ 4 MagBeG § 4

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (S.BAGBQ-AnerG) Anwendung.

(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2017

(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger BerufsanerkennungsgesetzBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (S.BAGBQ-AnerG) Anwendung.

(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

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