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(2) Der Ernennungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(2) Der Ernennungsbescheid ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.