Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten auch als erfüllt, wenn die definitive Beamtin oder der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der sie oder er bereits angehört, und
|
| |||||||||
|
|
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Beamtin oder der Beamte ohne ihre oder seine Zustimmung auf eine Planstelle ihrer oder seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann der Stadtsenat aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten auch als erfüllt, wenn die definitive Beamtin oder der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der sie oder er bereits angehört, und
|
| |||||||||
|
|
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Beamtin oder der Beamte ohne ihre oder seine Zustimmung auf eine Planstelle ihrer oder seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann der Stadtsenat aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.