§ 16 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn

1.

sie bzw er infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und

2.

ihr bzw ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie bzw er nach ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihr bzw ihm mit Rücksicht auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt die Beamtin oder der Beamte als beurlaubt.

(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 127 nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn
    1. 1.Ziffer einssie bzw er infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und
    2. 2.Ziffer 2ihr bzw ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie bzw er nach ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihr bzw ihm mit Rücksicht auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Ruhestandsversetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. (5)Absatz 5Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 127 nicht zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß Paragraph 127, nicht zulässig.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2024
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn

1.

sie bzw er infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und

2.

ihr bzw ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie bzw er nach ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihr bzw ihm mit Rücksicht auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt die Beamtin oder der Beamte als beurlaubt.

(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 127 nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn
    1. 1.Ziffer einssie bzw er infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und
    2. 2.Ziffer 2ihr bzw ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie bzw er nach ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihr bzw ihm mit Rücksicht auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen die Ruhestandsversetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. (5)Absatz 5Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 127 nicht zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß Paragraph 127, nicht zulässig.

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