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(2) Abs 1 gilt nicht:
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(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Magistratsdienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 210 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.
(4) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 217 Z 9) von der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Stadt als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Bediensteten unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(5) Die Stadt hat die für die gemäß Abs 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs 4 betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:
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(6) Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß den §§ 9 Abs 3 und 26.
(2) Abs 1 gilt nicht:
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(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Magistratsdienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 210 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.
(4) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 217 Z 9) von der Stadt auf einen anderen Inhaber (Erwerber) über, bleibt die Stellung der Stadt als Dienstgeberin der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugeteilten Bediensteten unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(5) Die Stadt hat die für die gemäß Abs 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs 4 betroffenen Vertragsbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:
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(6) Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß den §§ 9 Abs 3 und 26.