§ 32 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass die Bediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben.

(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3.

Selbststudium oder

4.

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.

(3) Der Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt.

(4) Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in welcher Form die Grundausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.

(5) Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildung soll gewährleisten, dass
    1. 1.Ziffer einsBedienstete die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie Kenntnisse auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben und
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete im Gehaltssystem alt Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse erfüllen können.
  2. (2)Absatz 2Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungslehrgang,
    2. 2.Ziffer 2praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
    3. 3.Ziffer 3Selbststudium oder
    4. 4.Ziffer 4eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
  3. (3)Absatz 3Der Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt.
  4. (4)Absatz 4Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in welcher Form die Grundausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
  5. (5)Absatz 5Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.07.2024
(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass die Bediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben.

(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3.

Selbststudium oder

4.

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.

(3) Der Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt.

(4) Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in welcher Form die Grundausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.

(5) Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildung soll gewährleisten, dass
    1. 1.Ziffer einsBedienstete die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie Kenntnisse auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben und
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete im Gehaltssystem alt Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse erfüllen können.
  2. (2)Absatz 2Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungslehrgang,
    2. 2.Ziffer 2praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
    3. 3.Ziffer 3Selbststudium oder
    4. 4.Ziffer 4eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
  3. (3)Absatz 3Der Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt.
  4. (4)Absatz 4Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in welcher Form die Grundausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
  5. (5)Absatz 5Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

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