§ 36 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Bis zum Beginn einer DienstprüfungPrüfung kann die oder der Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:

1.

das Nichterscheinen oder

2.

ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.

(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter ohne ihr bzw sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates oder die EinzelprüferinPrüferin oder der EinzelprüferPrüfer auf Ersuchen der oder des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der oder des Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Durch Verordnung des Gemeinderats ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:

1.

Ob die Dienstprüfungen schriftlich, mündlich oder mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil abzulegen sind. Wenn es für die betreffende Verwendung erforderlich ist, kann auch vorgesehen werden, dass an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzulegen ist.

2.

Ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von der Prüferin oder vom Prüfer zu bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.

3.

In welchen Gegenständen mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen sind.

4.

In welchem Zeitraum die Kandidatin oder der Kandidat Einzelprüfungen oder die Prüfung vor dem Prüfungssenat wiederholen kann, wenn sie bzw er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendungsgruppe unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig.

(5) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist die oder der Senatsvorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Sie bzw er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen PrüfungPrüfungen sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörerinnen bzw Zuhörer zugelassen, wenn von der Kandidatin oder dem Kandidaten kein Einwand erhoben wird.

(65) Über das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Bewertung, ob die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet bei Einzelprüfungen die Prüferin oder der Prüfer und sonst, wenn jedoch in der PrüfungssenatVerordnung gemäß § 34 Z 5 Prüfungskommissionen vorgesehen sind, die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor PrüfungssenatenWenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Prüfung bestanden, wenn diePrüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Senatsmitglieder feststelltStimmen, dass die oder der Bedienstete die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Stellt die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist,Stimmenthaltungen sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus“ und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügenunzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Über die bestandene Prüfung ist der oder dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 29.02.2020

(1) Bis zum Beginn einer DienstprüfungPrüfung kann die oder der Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:

1.

das Nichterscheinen oder

2.

ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.

(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter ohne ihr bzw sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates oder die EinzelprüferinPrüferin oder der EinzelprüferPrüfer auf Ersuchen der oder des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der oder des Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Durch Verordnung des Gemeinderats ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:

1.

Ob die Dienstprüfungen schriftlich, mündlich oder mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil abzulegen sind. Wenn es für die betreffende Verwendung erforderlich ist, kann auch vorgesehen werden, dass an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzulegen ist.

2.

Ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von der Prüferin oder vom Prüfer zu bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.

3.

In welchen Gegenständen mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen sind.

4.

In welchem Zeitraum die Kandidatin oder der Kandidat Einzelprüfungen oder die Prüfung vor dem Prüfungssenat wiederholen kann, wenn sie bzw er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendungsgruppe unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig.

(5) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist die oder der Senatsvorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Sie bzw er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen PrüfungPrüfungen sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörerinnen bzw Zuhörer zugelassen, wenn von der Kandidatin oder dem Kandidaten kein Einwand erhoben wird.

(65) Über das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Bewertung, ob die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet bei Einzelprüfungen die Prüferin oder der Prüfer und sonst, wenn jedoch in der PrüfungssenatVerordnung gemäß § 34 Z 5 Prüfungskommissionen vorgesehen sind, die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor PrüfungssenatenWenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Prüfung bestanden, wenn diePrüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Senatsmitglieder feststelltStimmen, dass die oder der Bedienstete die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Stellt die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist,Stimmenthaltungen sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus“ und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügenunzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Über die bestandene Prüfung ist der oder dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen.

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