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(2) Für Beamtinnen und Beamten gelten folgende Bestimmungen:
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(3) Bei Vertragsbediensteten ist eine Versetzung ohne deren Zustimmung zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht.
(4) Die Einschränkungen der Abs 2 und 3 finden in jenen Dienstbereichen keine Anwendung, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Abteilung zu versetzen.
(2) Für Beamtinnen und Beamten gelten folgende Bestimmungen:
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(3) Bei Vertragsbediensteten ist eine Versetzung ohne deren Zustimmung zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht.
(4) Die Einschränkungen der Abs 2 und 3 finden in jenen Dienstbereichen keine Anwendung, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, Bedienstete nach einiger Zeit zu einer anderen Abteilung zu versetzen.