§ 42 MagBeG § 42

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Bedienstete vorübergehend einer anderen DienststelleAbteilung zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen DienststelleAbteilung betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann; oder

2.

die Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs 2 bis 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamtinnen und Beamten nach einiger Zeit einer anderen DienststelleAbteilung zuzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2015

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Bedienstete vorübergehend einer anderen DienststelleAbteilung zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen DienststelleAbteilung betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung der oder des Bediensteten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann; oder

2.

die Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Bediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs 2 bis 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamtinnen und Beamten nach einiger Zeit einer anderen DienststelleAbteilung zuzuteilen.

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