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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bedienstete, die befristet zu einem Organ oder einem Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die Dauer ihrer Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet:
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(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
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(2) Bedienstete, die befristet zu einem Organ oder einem Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die Dauer ihrer Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet:
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(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
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