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(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für alle Rechte wirksam, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten.
(3) Abweichend von Abs 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
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(4) In den Fällen des Abs 3 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für alle Rechte wirksam, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten.
(3) Abweichend von Abs 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
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(4) In den Fällen des Abs 3 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.