§ 87a MagBeG § 87a

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) EinemEiner oder einem Bediensteten ist auf seinen Antragihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seineseines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (KarenzurlaubFrühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer oder einem Bediensteten, die oder der Mutterein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der verwiesenen Bestimmungen, ist auf die Mutter anzuwenden ist, gelten dieihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäßAusmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Karenzurlaub endet vorzeitigFrühkarenzurlaub beginnt mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mitdem Tag der Mutter und dem KindAnnahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(24) DerDie oder der Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1Frühkarenzurlaubs spätestens zwei Monateeine Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben undbeabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in weiterer Folgeunentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Bedienstete hat weiterssowie die anspruchsbeendenden Umstände für eine vorzeitige Beendigung unverzüglich mitzuteilendarzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw Partner, im Fall des Abs 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.2015

(1) EinemEiner oder einem Bediensteten ist auf seinen Antragihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seineseines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (KarenzurlaubFrühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Bediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Einer oder einem Bediensteten, die oder der Mutterein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der verwiesenen Bestimmungen, ist auf die Mutter anzuwenden ist, gelten dieihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäßAusmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Karenzurlaub endet vorzeitigFrühkarenzurlaub beginnt mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mitdem Tag der Mutter und dem KindAnnahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(24) DerDie oder der Bedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1Frühkarenzurlaubs spätestens zwei Monateeine Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben undbeabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in weiterer Folgeunentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Bedienstete hat weiterssowie die anspruchsbeendenden Umstände für eine vorzeitige Beendigung unverzüglich mitzuteilendarzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw Partner, im Fall des Abs 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

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