§ 88 MagBeG § 88

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Bediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen,

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes;

2.

einer der im § 90 Abs 2 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 4 Abs 2 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Z 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmen.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinnjede zu betreuende Angehörige bzw jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 2), längstensPflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch bis zur Vollendungeinmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des 30. LebensjahresKarenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Kindes. Der gemeinsame Haushalt gilt als weiter bestehend, wenn sich das das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhältKarenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(23) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; oder

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 3040. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(34) Die BedienstetenBedienstete haben das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Derden Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 23) ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(45) Die Zeit des Karenzurlaubs zur Pflege eines Kindes mit BehinderungKarenzurlaubes nach Abs 1 gilt als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den §§ 150 ffBesoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(56) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 23 weggefallen ist.

(67) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendetdie vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des KarenzurlaubsKarenzurlaubes für die oder den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2015

(1) Bediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen,

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes;

2.

einer der im § 90 Abs 2 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 4 Abs 2 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Z 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmen.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinnjede zu betreuende Angehörige bzw jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 2), längstensPflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch bis zur Vollendungeinmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des 30. LebensjahresKarenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Kindes. Der gemeinsame Haushalt gilt als weiter bestehend, wenn sich das das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhältKarenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(23) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; oder

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 3040. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(34) Die BedienstetenBedienstete haben das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Derden Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 23) ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(45) Die Zeit des Karenzurlaubs zur Pflege eines Kindes mit BehinderungKarenzurlaubes nach Abs 1 gilt als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den §§ 150 ffBesoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(56) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Magistratsdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 23 weggefallen ist.

(67) Auf Antrag der oder des Bediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendetdie vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des KarenzurlaubsKarenzurlaubes für die oder den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

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