Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Als nahe Angehörige gelten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Bediensteten nach § 63 Abs 2 oder 6 oder nach den §§ 71 und 72 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Bedienstete den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 verbraucht hat, aber wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit von Bediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub zu dem im Abs 4 genannten Zweck ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 78 angetreten werden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Als nahe Angehörige gelten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Bediensteten nach § 63 Abs 2 oder 6 oder nach den §§ 71 und 72 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Bedienstete den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 verbraucht hat, aber wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit von Bediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub zu dem im Abs 4 genannten Zweck ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 78 angetreten werden.