§ 90 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bedienstete haben- unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der sie oder er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige gelten:

1.

der Ehegatte bzw die Ehegattin,

2.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner,

3.

Personen, die mit der oder dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind,

4.

Geschwister,

5.

Stief-, Wahl- und Pflegekinder,

6.

die Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Bediensteten nach § 63 Abs 2 oder 6 oder nach den §§ 71 und 72 nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Bedienstete den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 verbraucht hat, aber wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit von Bediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs 6 anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub zu dem im Abs 4 genannten Zweck ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 78 angetreten werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2022
(1) Bedienstete haben- unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der sie oder er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige gelten:

1.

der Ehegatte bzw die Ehegattin,

2.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner,

3.

Personen, die mit der oder dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind,

4.

Geschwister,

5.

Stief-, Wahl- und Pflegekinder,

6.

die Person, mit der die oder der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Bediensteten nach § 63 Abs 2 oder 6 oder nach den §§ 71 und 72 nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Bedienstete den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 verbraucht hat, aber wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit von Bediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs 6 anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub zu dem im Abs 4 genannten Zweck ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 78 angetreten werden.

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