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(1) Bediensteten kann auf Antrag die zur AusübungAls Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlungkünftigen Änderung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
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(2) Für die DauerHöhe des Pensionsbeitrages der AusübungBeamtinnen und Beamten (§ 177b) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine volle Dienstfreistellung unter Fortzahlungkünftigen Änderung der vollen Bezüge zu gewähren, wennHöhe des Pensionsbeitrages der Stadt Ersatz nach Abs 3 geleistet wird. Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 71 Abs 3 und 6Beamtinnen und 73 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Grund ist unzulässig.
Beamten (3Paragraph 177 b,) Der Ersatz hat zu umfassen:ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
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(1) Bediensteten kann auf Antrag die zur AusübungAls Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlungkünftigen Änderung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
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(2) Für die DauerHöhe des Pensionsbeitrages der AusübungBeamtinnen und Beamten (§ 177b) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine volle Dienstfreistellung unter Fortzahlungkünftigen Änderung der vollen Bezüge zu gewähren, wennHöhe des Pensionsbeitrages der Stadt Ersatz nach Abs 3 geleistet wird. Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 71 Abs 3 und 6Beamtinnen und 73 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Grund ist unzulässig.
Beamten (3Paragraph 177 b,) Der Ersatz hat zu umfassen:ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
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