§ 108 MagBeG § 108

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind und nicht unter § 109 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von den Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Die Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.

(3) Bedienstete, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind, sind jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie

1.

dies beantragen oder

2.

die Zuweisung einer Planstelle ablehnen, die ihrer bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist.

Im Fall der Z 2 hat die Außerdienststellung mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Angelobung drittfolgenden Monatsersten zu erfolgen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der oder des Bediensteten nach Abs 1 auf ihrer bzw seiner bisherigen Planstelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf der bisherigen Planstelle

1.

im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder

2.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre,

ist der oder dem Bediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbare Planstelle oder mit ihrer bzw seiner Zustimmung eine ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Planstelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Planstelle ist danach zu trachten, der oder dem Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihr bzw ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung einer anderen Planstelle nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten erzielt, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darüber zu entscheiden. Ist die oder der Bedienstete eine Beamtin bzw ein Beamter, hat die Entscheidung durch Bescheid zu erfolgen.

(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Bediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtags sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Präsidentin oder der Präsident des Landtags zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2014

(1) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind und nicht unter § 109 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von den Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Die Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.

(3) Bedienstete, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags sind, sind jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie

1.

dies beantragen oder

2.

die Zuweisung einer Planstelle ablehnen, die ihrer bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist.

Im Fall der Z 2 hat die Außerdienststellung mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Angelobung drittfolgenden Monatsersten zu erfolgen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der oder des Bediensteten nach Abs 1 auf ihrer bzw seiner bisherigen Planstelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf der bisherigen Planstelle

1.

im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder

2.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre,

ist der oder dem Bediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertige zumutbare Planstelle oder mit ihrer bzw seiner Zustimmung eine ihrer bzw seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertige Planstelle zuzuweisen, auf die keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl der Planstelle ist danach zu trachten, der oder dem Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihr bzw ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 41 bis 43 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung einer anderen Planstelle nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten erzielt, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darüber zu entscheiden. Ist die oder der Bedienstete eine Beamtin bzw ein Beamter, hat die Entscheidung durch Bescheid zu erfolgen.

(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Bediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtags sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Präsidentin oder der Präsident des Landtags zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.

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