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Zeiten, für die nach § 159 Abs 6 § 177b Abs 8 und 79 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.Zeiten, für die nach Paragraph 177 b, Absatz 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.
Zeiten, für die nach § 159 Abs 6 § 177b Abs 8 und 79 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.Zeiten, für die nach Paragraph 177 b, Absatz 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.