§ 111 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999

Zeiten, für die nach § 159 Abs 6 § 177b Abs 8 und 79 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.Zeiten, für die nach Paragraph 177 b, Absatz 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2024

Zeiten, für die nach § 159 Abs 6 § 177b Abs 8 und 79 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.Zeiten, für die nach Paragraph 177 b, Absatz 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.

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