§ 115 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen sie bzw ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist:

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung.

(2) Drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin oder den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:

1.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde:

a)

Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c)

Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens;

2.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens;

3.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder

4.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Verwaltungsgerichtshof.

(4) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird weiters gehemmt in den Fällen des § 29 Abs 4 des Salzburger Magistrats-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.

(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die Frist gemäß Abs 1 und 2, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen sie bzw ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist:

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung.

(2) Drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin oder den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:

1.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde:

a)

Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c)

Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens;

2.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens;

3.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder

4.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Verwaltungsgerichtshof.

(4) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird weiters gehemmt in den Fällen des § 29 Abs 4 des Salzburger Magistrats-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.

(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die Frist gemäß Abs 1 und 2, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

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