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(2) Drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin oder den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:
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(4) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird weiters gehemmt in den Fällen des § 29 Abs 4 des Salzburger Magistrats-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.
(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die Frist gemäß Abs 1 und 2, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
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(2) Drei Jahre nach der an die beschuldigte Beamtin oder den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie bzw ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:
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(4) Der Lauf der Fristen gemäß Abs 1 und 2 wird weiters gehemmt in den Fällen des § 29 Abs 4 des Salzburger Magistrats-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.
(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die Frist gemäß Abs 1 und 2, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.