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(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie bzw er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im Folgenden nicht Abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung „Disziplinarbehörde“ auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.
(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Magistrat einzurichten ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor und die Disziplinarkommission als OrganeOrgan der Stadt tätig.
(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie bzw er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im Folgenden nicht Abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung „Disziplinarbehörde“ auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.
(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Magistrat einzurichten ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor und die Disziplinarkommission als OrganeOrgan der Stadt tätig.