§ 124 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2WennHat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin bzwoder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten diesind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin bzwoder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsZustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2WennHat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin bzwoder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten diesind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin bzwoder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.

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