§ 124 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Wenn die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin bzw dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die Verteidigerin bzw den Verteidiger ein.

  1. (1)Absatz einsZustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2024
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Wenn die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin bzw dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die Verteidigerin bzw den Verteidiger ein.

  1. (1)Absatz einsZustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.

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