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Legende:
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(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oder Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, treten diese in folgenden Fällen ein:
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(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oder Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, treten diese in folgenden Fällen ein:
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