§ 133 MagBeG (weggefallen)

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Für die Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung vor der Disziplinarkommission gelten die Bestimmungen der §§ 131 § 133 MagBeGund 132 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

1.

Der Anberaumung der mündlichen Verhandlung muss ein Beschluss der Kommission zugrunde liegen (Verhandlungsbeschluss). Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

2.

Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind vertraulich. Über die Beratungen des Senats ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

3.

Über die Reihenfolge der Beweisaufnahmen und die Erledigung der Beweisanträge entscheidet die oder der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Senats haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senats über die Erledigung der Beweisanträge zu verlangen.

4.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen. Das Erkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach dem Beschluss des Senats zu verkünden.

5.

Die Verhandlungsschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

6.

Die Entscheidung, ob eine Verhandlung gemäß § 132 zu unterbrechen ist, obliegt der oder dem Vorsitzenden.

7.

Die Verhandlung ist jedenfalls zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senats geändert hat.

seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
Für die Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung vor der Disziplinarkommission gelten die Bestimmungen der §§ 131 § 133 MagBeGund 132 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

1.

Der Anberaumung der mündlichen Verhandlung muss ein Beschluss der Kommission zugrunde liegen (Verhandlungsbeschluss). Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

2.

Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind vertraulich. Über die Beratungen des Senats ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

3.

Über die Reihenfolge der Beweisaufnahmen und die Erledigung der Beweisanträge entscheidet die oder der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Senats haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senats über die Erledigung der Beweisanträge zu verlangen.

4.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen. Das Erkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach dem Beschluss des Senats zu verkünden.

5.

Die Verhandlungsschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

6.

Die Entscheidung, ob eine Verhandlung gemäß § 132 zu unterbrechen ist, obliegt der oder dem Vorsitzenden.

7.

Die Verhandlung ist jedenfalls zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senats geändert hat.

seit 31.12.2013 weggefallen.

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