§ 135 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen ist;

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist; oder

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

  1. (1)Absatz einsDisziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu ergehen.Disziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) zu ergehen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
  3. (3)Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen ist;

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist; oder

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

  1. (1)Absatz einsDisziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu ergehen.Disziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) zu ergehen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
  3. (3)Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

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