§ 141 MagBeG § 141

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Abs 4, Reisegebühren, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher) sind von der Stadt zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird;

2.

die Beamtin oder der Beamte freigesprochen wird; oder

3.

gegen die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit sie bzw er mit Rücksicht auf den von ihr bzw ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre bzw seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

(3) Auf die Gebühren der Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Senats erhält nach Abschluss jedes Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 6 % und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 1,5 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt gebührt eine Entschädigung im halben Ausmaß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung nach Abs 4, Reisegebühren, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher) sind von der Stadt zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird;

2.

die Beamtin oder der Beamte freigesprochen wird; oder

3.

gegen die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit sie bzw er mit Rücksicht auf den von ihr bzw ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre bzw seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

(3) Auf die Gebühren der Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Senats erhält nach Abschluss jedes Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 6 % und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 1,5 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt gebührt eine Entschädigung im halben Ausmaß.

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