§ 150 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
  2. (2)Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulage).
  3. (2a)Absatz 2 a(Anm: außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund LGBl Nr 143/2020).Anmerkung, außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,).
  4. (3)Absatz 3Außer den Monatsbezügen gebührt den Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand oder bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand bzw des Endens des Dienstverhältnisses.
  5. (4)Absatz 4Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Magistratsdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2Bemessungswertes, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Bediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Solche Regelungen können auch für die Bezieherinnen und Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Magistratsdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Bediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Solche Regelungen können auch für die Bezieherinnen und Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
  2. (2)Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulage).
  3. (2a)Absatz 2 a(Anm: außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund LGBl Nr 143/2020).Anmerkung, außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,).
  4. (3)Absatz 3Außer den Monatsbezügen gebührt den Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand oder bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand bzw des Endens des Dienstverhältnisses.
  5. (4)Absatz 4Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Magistratsdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2Bemessungswertes, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Bediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Solche Regelungen können auch für die Bezieherinnen und Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Magistratsdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Bediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Solche Regelungen können auch für die Bezieherinnen und Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

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