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Den Bediensteten, die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage in folgendem Ausmaß:
1. | In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. | |||||||||
2. | In den Verwendungsgruppen P1 bis | |||||||||
Die §§ 162 und 163 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden. |
Den Bediensteten, die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage in folgendem Ausmaß:
1. | In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. | |||||||||
2. | In den Verwendungsgruppen P1 bis | |||||||||
Die §§ 162 und 163 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden. |