§ 157a MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

  1. (1)Absatz einsDen Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,00 €

2

Gruppen

110,00 €

3

Gruppen

140,00 €

4

Gruppen

180,00 €

5

Gruppen

200,00 €

6

Gruppen

230,00 €

7

Gruppen

260,00 €

8

Gruppen

290,00 €

9

Gruppen

320,00 €

ab 10

Gruppen

350,00 €

(2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 3 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(3) Pädagoginnen und Pädagogen, die in heilpädagogischen Gruppen oder Integrationsgruppen als Sonderpädagoginnen eingesetzt sind, gebührt im Ausmaß dieser Verwendung eine monatliche Sonderzulage in der Höhe folgender Prozentsätze des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

1.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:

10 %;

2.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung:

7 %.

  1. (2)Absatz 2Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung: Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, der Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.07.2024
(1) Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

  1. (1)Absatz einsDen Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,00 €

2

Gruppen

110,00 €

3

Gruppen

140,00 €

4

Gruppen

180,00 €

5

Gruppen

200,00 €

6

Gruppen

230,00 €

7

Gruppen

260,00 €

8

Gruppen

290,00 €

9

Gruppen

320,00 €

ab 10

Gruppen

350,00 €

(2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 3 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(3) Pädagoginnen und Pädagogen, die in heilpädagogischen Gruppen oder Integrationsgruppen als Sonderpädagoginnen eingesetzt sind, gebührt im Ausmaß dieser Verwendung eine monatliche Sonderzulage in der Höhe folgender Prozentsätze des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

1.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:

10 %;

2.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung:

7 %.

  1. (2)Absatz 2Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung: Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, der Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

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