§ 159 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben, soweit gesetzlich nicht Anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2)Anm:

1.

bei Beamtinnen und Beamten, die bis zum 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr bis einschließlich 31. Dezember 2017 vollenden werden:

im Zeitraum

Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*

Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2012

11,75

13,15

ab dem 1. Jänner 2013

11,65

13,25

ab dem 1. Jänner 2014

11,55

13,35

ab dem 1. Jänner 2015

11,45

13,45

ab dem 1. Jänner 2016

11,35

13,55

ab dem 1. Jänner 2017

11,25

13,65

ab dem 1. Jänner 2018

11,15

13,75

ab dem 1. Jänner 2019

11,05

13,85

ab dem 1. Jänner 2020

10,97

13,95

ab dem 1. Jänner 2021

10,89

14,05

ab dem 1. Jänner 2022

10,81

14,14

ab dem 1. Jänner 2023

10,74

14,23

ab dem 1. Jänner 2024

10,67

14,32

ab dem 1. Jänner 2025

10,60

14,41

ab dem 1. Jänner 2026

10,53

14,50

ab dem 1. Jänner 2027

10,46

14,59

ab dem 1. Jänner 2028

10,39

14,68

ab dem 1. Jänner 2029

10,32

14,77

ab dem 1. Jänner 2030

10,25

14,85

* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.

2.

bei Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2017 vollenden werden:

im Zeitraum

Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*

Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2012

11,05

13,15

ab dem 1. Jänner 2013

11,05

13,25

ab dem 1. Jänner 2014

11,05

13,35

ab dem 1. Jänner 2015

11,05

13,45

ab dem 1. Jänner 2016

11,05

13,55

ab dem 1. Jänner 2017

11,05

13,65

ab dem 1. Jänner 2018

11,05

13,75

ab dem 1. Jänner 2019

11,05

13,85

ab dem 1. Jänner 2020

10,97

13,95

ab dem 1. Jänner 2021

10,89

14,05

ab dem 1. Jänner 2022

10,81

14,14

ab dem 1. Jänner 2023

10,74

14,23

ab dem 1. Jänner 2024

10,67

14,32

ab dem 1. Jänner 2025

10,60

14,41

ab dem 1. Jänner 2026

10,53

14,50

ab dem 1. Jänner 2027

10,46

14,59

ab dem 1. Jänner 2028

10,39

14,68

ab dem 1. Jänner 2029

10,32

14,77

ab dem 1. Jänner 2030

10,25

14,85

* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.

(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:

1.

dem Gehalt;

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;

3.

den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen;

4.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).

Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

(4) Für Zeiträume, in denen

1.

die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt sind oder

2.

die Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG 1979 oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 172 ergibt.

(5) Abweichend von Abs 4 können die Beamtinnen und Beamten schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:

1.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 72 Abs 1 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes;

2.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (§ 88) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;

3.

während einer Rahmenzeit nach § 91 Abs 2 und für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 92 Abs 1 Z 2;

4.

für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß den §§ 71 bis 72b, längstens jedoch für zehn Jahre.

(6) Wird die Erklärung gemäß Abs 5 spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend entfallen auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.

(7) Nach denGrund §§ 107LGBl Nr 93/2022, 108 Abs 1 oder 110 freigestellte oder nach den §§ 108 Abs 3 oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche Beamte haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten). Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(8) Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge nach § 172 Abs 5 gekürzt sind, haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht Anderes bestimmt ist, haben die Beamtinnen und Beamten für die Monate der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit, in denen ihnen keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(10) Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter § 85 Abs 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 3) zu Grunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

(11) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:

1.

während Karenzen nach dem MSchG oder VKG oder Karenzurlaube nach § 88 oder

2.

während eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(12) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. Hat die Beamtin oder der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2022

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben, soweit gesetzlich nicht Anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2)Anm:

1.

bei Beamtinnen und Beamten, die bis zum 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr bis einschließlich 31. Dezember 2017 vollenden werden:

im Zeitraum

Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*

Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2012

11,75

13,15

ab dem 1. Jänner 2013

11,65

13,25

ab dem 1. Jänner 2014

11,55

13,35

ab dem 1. Jänner 2015

11,45

13,45

ab dem 1. Jänner 2016

11,35

13,55

ab dem 1. Jänner 2017

11,25

13,65

ab dem 1. Jänner 2018

11,15

13,75

ab dem 1. Jänner 2019

11,05

13,85

ab dem 1. Jänner 2020

10,97

13,95

ab dem 1. Jänner 2021

10,89

14,05

ab dem 1. Jänner 2022

10,81

14,14

ab dem 1. Jänner 2023

10,74

14,23

ab dem 1. Jänner 2024

10,67

14,32

ab dem 1. Jänner 2025

10,60

14,41

ab dem 1. Jänner 2026

10,53

14,50

ab dem 1. Jänner 2027

10,46

14,59

ab dem 1. Jänner 2028

10,39

14,68

ab dem 1. Jänner 2029

10,32

14,77

ab dem 1. Jänner 2030

10,25

14,85

* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.

2.

bei Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind oder die ihr 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2017 vollenden werden:

im Zeitraum

Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*

Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2012

11,05

13,15

ab dem 1. Jänner 2013

11,05

13,25

ab dem 1. Jänner 2014

11,05

13,35

ab dem 1. Jänner 2015

11,05

13,45

ab dem 1. Jänner 2016

11,05

13,55

ab dem 1. Jänner 2017

11,05

13,65

ab dem 1. Jänner 2018

11,05

13,75

ab dem 1. Jänner 2019

11,05

13,85

ab dem 1. Jänner 2020

10,97

13,95

ab dem 1. Jänner 2021

10,89

14,05

ab dem 1. Jänner 2022

10,81

14,14

ab dem 1. Jänner 2023

10,74

14,23

ab dem 1. Jänner 2024

10,67

14,32

ab dem 1. Jänner 2025

10,60

14,41

ab dem 1. Jänner 2026

10,53

14,50

ab dem 1. Jänner 2027

10,46

14,59

ab dem 1. Jänner 2028

10,39

14,68

ab dem 1. Jänner 2029

10,32

14,77

ab dem 1. Jänner 2030

10,25

14,85

* Der Grenzwert beträgt 4.860,00 €. Dieser Wert ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht wird.

(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:

1.

dem Gehalt;

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;

3.

den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen;

4.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).

Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

(4) Für Zeiträume, in denen

1.

die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt sind oder

2.

die Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG 1979 oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 172 ergibt.

(5) Abweichend von Abs 4 können die Beamtinnen und Beamten schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:

1.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 72 Abs 1 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes;

2.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (§ 88) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;

3.

während einer Rahmenzeit nach § 91 Abs 2 und für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 92 Abs 1 Z 2;

4.

für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß den §§ 71 bis 72b, längstens jedoch für zehn Jahre.

(6) Wird die Erklärung gemäß Abs 5 spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend entfallen auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.

(7) Nach denGrund §§ 107LGBl Nr 93/2022, 108 Abs 1 oder 110 freigestellte oder nach den §§ 108 Abs 3 oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche Beamte haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten). Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(8) Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge nach § 172 Abs 5 gekürzt sind, haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht Anderes bestimmt ist, haben die Beamtinnen und Beamten für die Monate der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit, in denen ihnen keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(10) Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter § 85 Abs 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 3) zu Grunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

(11) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:

1.

während Karenzen nach dem MSchG oder VKG oder Karenzurlaube nach § 88 oder

2.

während eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(12) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. Hat die Beamtin oder der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

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