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(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehalts werden die nachstehenden Verwendungsgruppen zusammengefasst:
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(3) Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung ergeben würde, wenn sie die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
(4) Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Erfüllen Bedienstete das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses neu festzusetzen.
(5) Werden Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
(6) Sind Bedienstete in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und werden sie später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, sind sie so zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Bedienstete können bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden,
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(8) Bei Überstellungen nach den Abs 3, 4 und 6 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 162 und 163 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der oder des Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der bzw dem Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(10) Werden Bedienstete der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und haben sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, ändern sich abweichend von Abs 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehalts werden die nachstehenden Verwendungsgruppen zusammengefasst:
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(3) Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung ergeben würde, wenn sie die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
(4) Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Erfüllen Bedienstete das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses neu festzusetzen.
(5) Werden Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.
(6) Sind Bedienstete in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und werden sie später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, sind sie so zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Bedienstete können bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden,
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(8) Bei Überstellungen nach den Abs 3, 4 und 6 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 162 und 163 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der oder des Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der bzw dem Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(10) Werden Bedienstete der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und haben sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, ändern sich abweichend von Abs 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.