§ 172 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:

1.

aus Anlass einer Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten(§ 127);

2.

bei teilbeschäftigten Bediensteten (§ 71 und 72, §§ 15h oder 15i MSchG, §§ 8 oder 8a VKG);

3.

bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 107, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;

4.

während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Abs 13, bei Beamtinnen und Beamten: § 116 Abs 4);

5.

während einer Rahmenzeit gemäß § 91;

6.

bei Vertragsbediensteten bei längerer Dienstverhinderung (§ 174).

(2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn

1.

die Beamtin oder der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;

2.

über die Beamtin oder den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder

3.

die Beamtin oder der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen.

(3) Bei Bediensteten,

1.

die nach den §§ 71 und 72 teilbeschäftigt sind oder

2.

die eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn die Bediensteten in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen werden, dass sie mit ihrer gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreiten. Der übrige Teil des Monatsbezugs gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird bei Beamtinnen und Beamten abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(4) Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 Abs 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

(5) Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den §§ 107 oder 108 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.

(6) Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 175 Abs 1 in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.

(7) Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.

(8) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 91 gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, das

1.

ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und

2.

dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.

Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gemäß § 91 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.

(9) Besteht bei Maßnahmen gemäß § 91 während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Wird die Freistellung gemäß § 91 vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(11) Die Monatsbezüge entfallen:

1.

für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des § 170, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;

2.

wenn die oder der Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3.

für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 108 Abs 3 oder 109, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(12) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.

(13) Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

  1. (1)Absatz einsDie Monatsbezüge werden gekürzt:
    1. 1.Ziffer einsaus Anlass einer Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten(§ 127);aus Anlass einer Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten(Paragraph 127,);
    2. 2.Ziffer 2bei teilbeschäftigten Bediensteten (§ 71 und 72, §§ 15h oder 15i MSchG, §§ 8 oder 8a VKG);bei teilbeschäftigten Bediensteten (Paragraph 71 und 72, Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG, Paragraphen 8, oder 8a VKG);
    3. 3.Ziffer 3bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 107, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;bei Bediensteten, denen gemäß den Paragraphen 107,, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;
    4. 4.Ziffer 4während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Abs 13, bei Beamtinnen und Beamten: § 116 Abs 4);während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Absatz 13,, bei Beamtinnen und Beamten: Paragraph 116, Absatz 4,);
    5. 5.Ziffer 5während einer Rahmenzeit gemäß § 91;während einer Rahmenzeit gemäß Paragraph 91 ;,
    6. 6.Ziffer 6bei Vertragsbediensteten bei längerer Dienstverhinderung (§ 174).bei Vertragsbediensteten bei längerer Dienstverhinderung (Paragraph 174,).
  2. (2)Absatz 2Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Beamtin oder der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;
    2. 2.Ziffer 2über die Beamtin oder den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder
    3. 3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
    Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Bei Bediensteten,
    1. 1.Ziffer einsdie nach den §§ 71 und 72 teilbeschäftigt sind oderdie nach den Paragraphen 71 und 72 teilbeschäftigt sind oder
    2. 2.Ziffer 2die eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,die eine Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
    entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn die Bediensteten in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen werden, dass sie mit ihrer gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreiten. Der übrige Teil des Monatsbezugs gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird bei Beamtinnen und Beamten abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn die Bediensteten in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen werden, dass sie mit ihrer gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreiten. Der übrige Teil des Monatsbezugs gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird bei Beamtinnen und Beamten abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. In den Fällen der Ziffer 2, ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
  4. (3a)Absatz 3 aVon Abs 3 abweichende Vereinbarungen mit Vertragsbediensteten im Sinn eines Lohnausgleichs können getroffen werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erfüllen.Von Absatz 3, abweichende Vereinbarungen mit Vertragsbediensteten im Sinn eines Lohnausgleichs können getroffen werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erfüllen.
  5. (4)Absatz 4Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 Abs 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 110, Absatz 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
  6. (5)Absatz 5Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den §§ 107 oder 108 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den Paragraphen 107, oder 108 Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
  7. (6)Absatz 6Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 175 Abs 1 in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von Paragraph 175, Absatz eins, in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.
  8. (7)Absatz 7Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
  9. (8)Absatz 8Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 91 gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 91, gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, das
    1. 1.Ziffer einsihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. 2.Ziffer 2dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
    Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gemäß § 91 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gemäß Paragraph 91, gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
  10. (9)Absatz 9Besteht bei Maßnahmen gemäß § 91 während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.Besteht bei Maßnahmen gemäß Paragraph 91, während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.
  11. (10)Absatz 10Wird die Freistellung gemäß § 91 vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.Wird die Freistellung gemäß Paragraph 91, vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  12. (11)Absatz 11Die Monatsbezüge entfallen:
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des § 170, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des Paragraph 170,, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;
    2. 2.Ziffer 2wenn die oder der Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
    3. 3.Ziffer 3für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 108 Abs 3 oder 109, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den Paragraphen 108, Absatz 3, oder 109, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
  13. (12)Absatz 12Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Absatz 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.
  14. (13)Absatz 13Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den Paragraphen 291 a, ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2024
(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:

1.

aus Anlass einer Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten(§ 127);

2.

bei teilbeschäftigten Bediensteten (§ 71 und 72, §§ 15h oder 15i MSchG, §§ 8 oder 8a VKG);

3.

bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 107, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;

4.

während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Abs 13, bei Beamtinnen und Beamten: § 116 Abs 4);

5.

während einer Rahmenzeit gemäß § 91;

6.

bei Vertragsbediensteten bei längerer Dienstverhinderung (§ 174).

(2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn

1.

die Beamtin oder der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;

2.

über die Beamtin oder den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder

3.

die Beamtin oder der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen.

(3) Bei Bediensteten,

1.

die nach den §§ 71 und 72 teilbeschäftigt sind oder

2.

die eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn die Bediensteten in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen werden, dass sie mit ihrer gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreiten. Der übrige Teil des Monatsbezugs gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird bei Beamtinnen und Beamten abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(4) Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 Abs 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

(5) Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den §§ 107 oder 108 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.

(6) Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 175 Abs 1 in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.

(7) Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.

(8) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 91 gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, das

1.

ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und

2.

dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.

Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gemäß § 91 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.

(9) Besteht bei Maßnahmen gemäß § 91 während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(10) Wird die Freistellung gemäß § 91 vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(11) Die Monatsbezüge entfallen:

1.

für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des § 170, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;

2.

wenn die oder der Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3.

für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 108 Abs 3 oder 109, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(12) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.

(13) Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

  1. (1)Absatz einsDie Monatsbezüge werden gekürzt:
    1. 1.Ziffer einsaus Anlass einer Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten(§ 127);aus Anlass einer Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten(Paragraph 127,);
    2. 2.Ziffer 2bei teilbeschäftigten Bediensteten (§ 71 und 72, §§ 15h oder 15i MSchG, §§ 8 oder 8a VKG);bei teilbeschäftigten Bediensteten (Paragraph 71 und 72, Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG, Paragraphen 8, oder 8a VKG);
    3. 3.Ziffer 3bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 107, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;bei Bediensteten, denen gemäß den Paragraphen 107,, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;
    4. 4.Ziffer 4während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Abs 13, bei Beamtinnen und Beamten: § 116 Abs 4);während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Absatz 13,, bei Beamtinnen und Beamten: Paragraph 116, Absatz 4,);
    5. 5.Ziffer 5während einer Rahmenzeit gemäß § 91;während einer Rahmenzeit gemäß Paragraph 91 ;,
    6. 6.Ziffer 6bei Vertragsbediensteten bei längerer Dienstverhinderung (§ 174).bei Vertragsbediensteten bei längerer Dienstverhinderung (Paragraph 174,).
  2. (2)Absatz 2Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Beamtin oder der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;
    2. 2.Ziffer 2über die Beamtin oder den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder
    3. 3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
    Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Bei Bediensteten,
    1. 1.Ziffer einsdie nach den §§ 71 und 72 teilbeschäftigt sind oderdie nach den Paragraphen 71 und 72 teilbeschäftigt sind oder
    2. 2.Ziffer 2die eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,die eine Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
    entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn die Bediensteten in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen werden, dass sie mit ihrer gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreiten. Der übrige Teil des Monatsbezugs gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird bei Beamtinnen und Beamten abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn die Bediensteten in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen werden, dass sie mit ihrer gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreiten. Der übrige Teil des Monatsbezugs gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird bei Beamtinnen und Beamten abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. In den Fällen der Ziffer 2, ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
  4. (3a)Absatz 3 aVon Abs 3 abweichende Vereinbarungen mit Vertragsbediensteten im Sinn eines Lohnausgleichs können getroffen werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erfüllen.Von Absatz 3, abweichende Vereinbarungen mit Vertragsbediensteten im Sinn eines Lohnausgleichs können getroffen werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erfüllen.
  5. (4)Absatz 4Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 Abs 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 110, Absatz 2 bis 5 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den der Beamtin bzw dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
  6. (5)Absatz 5Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den §§ 107 oder 108 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von § 169 für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß den Paragraphen 107, oder 108 Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Bei Beamtinnen und Beamten wird diese Kürzung abweichend von Paragraph 169, für den Zeitraum wirksam, für den die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
  7. (6)Absatz 6Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 175 Abs 1 in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von Paragraph 175, Absatz eins, in jedem Fall der Stadt zu ersetzen.
  8. (7)Absatz 7Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
  9. (8)Absatz 8Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 91 gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 91, gebührt den Bediensteten das Gehalt in dem Ausmaß, das
    1. 1.Ziffer einsihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. 2.Ziffer 2dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
    Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gemäß § 91 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gemäß Paragraph 91, gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
  10. (9)Absatz 9Besteht bei Maßnahmen gemäß § 91 während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.Besteht bei Maßnahmen gemäß Paragraph 91, während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gehalt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.
  11. (10)Absatz 10Wird die Freistellung gemäß § 91 vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.Wird die Freistellung gemäß Paragraph 91, vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Stadt kann der Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine solche Forderung ist wenn möglich durch Abzug von den Bezügen der oder des Bediensteten hereinzubringen. Besteht wegen einer Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Stadt auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  12. (11)Absatz 11Die Monatsbezüge entfallen:
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des § 170, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des Paragraph 170,, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;
    2. 2.Ziffer 2wenn die oder der Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
    3. 3.Ziffer 3für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 108 Abs 3 oder 109, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den Paragraphen 108, Absatz 3, oder 109, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
  13. (12)Absatz 12Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Absatz 11 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.
  14. (13)Absatz 13Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Verbüßung der Monatsbezug auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den Paragraphen 291 a, ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten