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(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
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(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 63 Abs 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 178 Abs 3 angeführten Zulage der oder des Bediensteten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
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(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 64 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 63 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
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(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
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(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 63 Abs 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 178 Abs 3 angeführten Zulage der oder des Bediensteten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
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(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 64 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 63 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.