§ 180 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die
    1. 1.Ziffer einsnicht gemäß § 64 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 in Freizeit odernicht gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, in Freizeit oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 64 Abs 3 Z 3 oder § 64 Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeitgemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3, oder Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
    ausgeglichen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 64 Abs 3 Z 2 und des § 64 Abs 4 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;in den Fällen des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 64 Abs 3 Z 3 und des § 64 Abs 4 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.in den Fällen des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 3, den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.
  3. (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 63 Abs 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer Erschwernisabgeltung und einer allfälligen im § 178 Abs 3 angeführten Zulage der oder des Bediensteten.Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß Paragraph 63, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer Erschwernisabgeltung und einer allfälligen im Paragraph 178, Absatz 3, angeführten Zulage der oder des Bediensteten.
  4. (4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei Überstunden gemäß § 64 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;bei Überstunden gemäß Paragraph 64, Absatz 3, außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei Mehrstunden gemäß § 64 Abs 4 dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.bei Mehrstunden gemäß Paragraph 64, Absatz 4, dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.
  5. (5)Absatz 5Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 64 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 64, Absatz 5, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
  6. (6)Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  7. (7)Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  8. (8)Absatz 8Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 63 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 71, Absatz 6, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG oder nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 63, Absatz 2, überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsEine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die
    1. 1.Ziffer einsnicht gemäß § 64 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 in Freizeit odernicht gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, in Freizeit oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 64 Abs 3 Z 3 oder § 64 Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeitgemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3, oder Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
    ausgeglichen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 64 Abs 3 Z 2 und des § 64 Abs 4 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;in den Fällen des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 64 Abs 3 Z 3 und des § 64 Abs 4 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.in den Fällen des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 64, Absatz 4, Ziffer 3, den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.
  3. (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 63 Abs 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer Erschwernisabgeltung und einer allfälligen im § 178 Abs 3 angeführten Zulage der oder des Bediensteten.Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß Paragraph 63, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer Erschwernisabgeltung und einer allfälligen im Paragraph 178, Absatz 3, angeführten Zulage der oder des Bediensteten.
  4. (4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei Überstunden gemäß § 64 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;bei Überstunden gemäß Paragraph 64, Absatz 3, außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei Mehrstunden gemäß § 64 Abs 4 dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.bei Mehrstunden gemäß Paragraph 64, Absatz 4, dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung.
  5. (5)Absatz 5Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 64 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 64, Absatz 5, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
  6. (6)Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  7. (7)Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  8. (8)Absatz 8Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 63 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 71, Absatz 6, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG oder nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 63, Absatz 2, überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

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