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(1) Soweit sich aus § 220 nicht anderes ergibt, wird durch dieses Gesetz in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.
(2) Dieses Gesetz findet auf alle vertraglichen Dienstverhältnisse zur Stadt Anwendung, soweit diese nicht gemäß § 1 Abs 3 dieses Gesetzes vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Prüfungskommissionen, die Prüfungssenate, die Leistungsfeststellungskommission, die Senate der Leistungsfeststellungskommission, die Disziplinarkommission, die Senate der Disziplinarkommission und die bestellten Einzelprüfer und Disziplinaranwältinnen und -anwälte gelten als entsprechende Kommissionen, Senate, Prüfer bzw Disziplinaranwältinnen oder -anwälte nach diesem Gesetz. Ebenso gelten die bei Inkrafttreten bestehende Krankenfürsorgeanstalt und die bereits ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse als Krankenfürsorgeanstalt bzw Mitarbeitervorsorgekasse der Magistratsbediensteten im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Auf Bedienstete, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, findet § 74 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Abs 2 Z 1 und 3 der Ausdruck „28 Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „25 Jahren“ zu ersetzen ist. Ein von Bediensteten am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bereits erworbener Urlaubsanspruch von 216 bzw 240 Stunden bleibt jedenfalls gewahrt.
(5) Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhalten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem (aktiven) Dienstverhältnis eine einmalige Entschädigung, wenn
1. | bei Beamtinnen oder Beamten der Ruhegenuss nicht gemäß | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten | |||||||||
a) | der Stadtsenat gegenüber der oder dem betroffenen Bediensteten einen generellen Verzicht auf das Recht der Dienstgeberkündigung ausgesprochen hat und | |||||||||
b) |
| |||||||||
Die einmalige Entschädigung beträgt nach einer ununterbrochenen im Magistratsdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezugs. |
(1) Soweit sich aus § 220 nicht anderes ergibt, wird durch dieses Gesetz in bestehende Bescheide nicht eingegriffen.
(2) Dieses Gesetz findet auf alle vertraglichen Dienstverhältnisse zur Stadt Anwendung, soweit diese nicht gemäß § 1 Abs 3 dieses Gesetzes vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Prüfungskommissionen, die Prüfungssenate, die Leistungsfeststellungskommission, die Senate der Leistungsfeststellungskommission, die Disziplinarkommission, die Senate der Disziplinarkommission und die bestellten Einzelprüfer und Disziplinaranwältinnen und -anwälte gelten als entsprechende Kommissionen, Senate, Prüfer bzw Disziplinaranwältinnen oder -anwälte nach diesem Gesetz. Ebenso gelten die bei Inkrafttreten bestehende Krankenfürsorgeanstalt und die bereits ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse als Krankenfürsorgeanstalt bzw Mitarbeitervorsorgekasse der Magistratsbediensteten im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Auf Bedienstete, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, findet § 74 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Abs 2 Z 1 und 3 der Ausdruck „28 Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „25 Jahren“ zu ersetzen ist. Ein von Bediensteten am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bereits erworbener Urlaubsanspruch von 216 bzw 240 Stunden bleibt jedenfalls gewahrt.
(5) Bedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhalten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem (aktiven) Dienstverhältnis eine einmalige Entschädigung, wenn
1. | bei Beamtinnen oder Beamten der Ruhegenuss nicht gemäß | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten | |||||||||
a) | der Stadtsenat gegenüber der oder dem betroffenen Bediensteten einen generellen Verzicht auf das Recht der Dienstgeberkündigung ausgesprochen hat und | |||||||||
b) |
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Die einmalige Entschädigung beträgt nach einer ununterbrochenen im Magistratsdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezugs. |