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(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 1, 2 und 6 bis 8, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den höheren Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
(3) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: | Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse: |
1 Amtsärztlicher Dienst | Der Abschluss der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbstständigen Dienstausübung des ärztlichen Berufes. Eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist ausgeschlossen. |
2 Amtstierärztlicher Dienst | Der Abschluss der tierärztlichen Studien. |
3 Höherer Verwaltungsdienst | Der Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien. |
4 Höherer Baudienst | Der Abschluss der technischen Studien oder der kulturtechnischen Studien. |
5 Höherer technischer Dienst | Der Abschluss der technischen Studien, der montanistischen Studien, der Studien der Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer. |
6 Höherer forsttechnischer Dienst | Der Abschluss der forstwirtschaftlichen Studien. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst. |
7 Höherer Archivdienst | Der Abschluss der philosophischen Studien, der theologischen Studien, der rechtswissenschaftlichen Studien, der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung. |
8 Dienst der akademischen Restauratorinnen und Restauratoren | Der Abschluss der Studien an der Meisterschule für Konservierung und Technologie an der Akademie der bildenden Künste oder der Abschluss der Studien einer einschlägigen Fachrichtung an einer anderen Hochschule. In allen Fällen überdies der Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet. |
9 Höherer psychologischer Dienst | Der Abschluss der philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren psychologischen oder schulpsychologischen Dienst nach einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L1 oder L2 entsprechenden Verwendung. |
10 Höherer Redaktionsdienst | Der Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums. |
11 Höherer Wirtschaftsdienst | Der Abschluss der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der volkswirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung oder der Studien an der Hochschule für Welthandel. |
12 Wissenschaftlicher Dienst | Der Abschluss der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der Studien an der Hochschule für Welthandel oder philosophischen Studien oder eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften auch eine Hausarbeit geschrieben werden. In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt werden, dass der Prüfungssenat eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung der Beamtin oder des Beamten als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten Teiles derselben werten kann. |
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(2) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 1, 2 und 6 bis 8, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den höheren Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
(3) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: | Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse: |
1 Amtsärztlicher Dienst | Der Abschluss der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbstständigen Dienstausübung des ärztlichen Berufes. Eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist ausgeschlossen. |
2 Amtstierärztlicher Dienst | Der Abschluss der tierärztlichen Studien. |
3 Höherer Verwaltungsdienst | Der Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien. |
4 Höherer Baudienst | Der Abschluss der technischen Studien oder der kulturtechnischen Studien. |
5 Höherer technischer Dienst | Der Abschluss der technischen Studien, der montanistischen Studien, der Studien der Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer. |
6 Höherer forsttechnischer Dienst | Der Abschluss der forstwirtschaftlichen Studien. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst. |
7 Höherer Archivdienst | Der Abschluss der philosophischen Studien, der theologischen Studien, der rechtswissenschaftlichen Studien, der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung. |
8 Dienst der akademischen Restauratorinnen und Restauratoren | Der Abschluss der Studien an der Meisterschule für Konservierung und Technologie an der Akademie der bildenden Künste oder der Abschluss der Studien einer einschlägigen Fachrichtung an einer anderen Hochschule. In allen Fällen überdies der Nachweis einer dreijährigen, besonderen praktisch-künstlerischen Fachbildung oder Verwendung im betreffenden Fachgebiet. |
9 Höherer psychologischer Dienst | Der Abschluss der philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren psychologischen oder schulpsychologischen Dienst nach einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L1 oder L2 entsprechenden Verwendung. |
10 Höherer Redaktionsdienst | Der Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums. |
11 Höherer Wirtschaftsdienst | Der Abschluss der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der volkswirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung oder der Studien an der Hochschule für Welthandel. |
12 Wissenschaftlicher Dienst | Der Abschluss der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der Studien an der Hochschule für Welthandel oder philosophischen Studien oder eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Bereich. Für die schriftliche Prüfung kann in den Prüfungsvorschriften auch eine Hausarbeit geschrieben werden. In der Prüfungsvorschrift kann auch bestimmt werden, dass der Prüfungssenat eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung der Beamtin oder des Beamten als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung oder eines bestimmten Teiles derselben werten kann. |