§ 3 GO-LT § 3

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied des Landtages verliert sein Mandat, wenn

a)

seine Wahl für ungültig erklärt wird;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

c)

es die Angelobung nicht in der im § 7 vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will; oder

d)

es ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, in die es gewählt ist, fernbleibt.

(2) Gelangt einer der im Abs. 1 angegebenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis, so hat ihn dieser dem Landtag zu berichten. Der Bericht ist im Immunitäts- und Disziplinarausschuss zu behandeln und dabei die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorzuberaten. Beschließt der Landtag den Antrag, so hat der Präsident den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages geht außerdem in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unv-Transparenz-G verloren, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Verlust des Mandates erkennt. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Der Verlust des Mandates tritt mit dem Tag ein, der auf die Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten folgt. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hat der Präsident die Person, deren Mandat für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen und aufzufordern, ab sofort alle Tätigkeiten als Mitglied des Landtages einzustellen. Der Präsident hat das Erkenntnis nach vorheriger Mitteilung an die Landtagsparteien in der nächsten Sitzung des Landtages im Einlauf bekannt zu geben.

(5) Abs. 4 gilt auch im Fall der Aufhebung oder Erklärung der Nichtigkeit einer Wahl durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 70 Abs. 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

(6) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet weiter durch Verzicht auf seine weitere Ausübung. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten rechtswirksam.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 27.04.1999 bis 31.07.2014

(1) Ein Mitglied des Landtages verliert sein Mandat, wenn

a)

seine Wahl für ungültig erklärt wird;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

c)

es die Angelobung nicht in der im § 7 vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will; oder

d)

es ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, in die es gewählt ist, fernbleibt.

(2) Gelangt einer der im Abs. 1 angegebenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis, so hat ihn dieser dem Landtag zu berichten. Der Bericht ist im Immunitäts- und Disziplinarausschuss zu behandeln und dabei die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorzuberaten. Beschließt der Landtag den Antrag, so hat der Präsident den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages geht außerdem in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unv-Transparenz-G verloren, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Verlust des Mandates erkennt. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Der Verlust des Mandates tritt mit dem Tag ein, der auf die Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten folgt. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hat der Präsident die Person, deren Mandat für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen und aufzufordern, ab sofort alle Tätigkeiten als Mitglied des Landtages einzustellen. Der Präsident hat das Erkenntnis nach vorheriger Mitteilung an die Landtagsparteien in der nächsten Sitzung des Landtages im Einlauf bekannt zu geben.

(5) Abs. 4 gilt auch im Fall der Aufhebung oder Erklärung der Nichtigkeit einer Wahl durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 70 Abs. 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

(6) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet weiter durch Verzicht auf seine weitere Ausübung. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten rechtswirksam.

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