§ 6 GO-LT § 6

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Eröffnung und Bildung des Landtages;

Organisationsvorschriften

Einberufung und Eröffnung der ersten Sitzung des Landtages

§ 6

(1) Der neugewählte Landtag wird von dem an Jahren ältesten Mitglied (Altersvorsitzender) längstens innerhalb von acht Wochen - im Fall des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl des Landtages durch die LandtagskanzleiLandtagsdirektion zur ersten Sitzung einberufen. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung, welche die Landeswahlbehörde festzustellen hat, haben diese Aufgaben der Reihe nach die dem Alter nach nächstberufenen Mitglieder des Landtages zu übernehmen.

(2) Der Altersvorsitzende eröffnet die Sitzung und führt den Vorsitz bis zur vollzogenen Wahl des Präsidenten. Er leistet bei Übernahme des Vorsitzes vor dem versammelten Landtag das Gelöbnis.

(3) Der Altersvorsitzende beruft die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitglieder des Landtages zur vorläufigen Besorgung der Aufgaben der Schriftführer.

(4) Im übrigen gelten für den Altersvorsitzenden die Bestimmungen über die allgemeinen Aufgaben des Präsidenten sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 01.03.1999 bis 30.04.2008
3. Abschnitt

Eröffnung und Bildung des Landtages;

Organisationsvorschriften

Einberufung und Eröffnung der ersten Sitzung des Landtages

§ 6

(1) Der neugewählte Landtag wird von dem an Jahren ältesten Mitglied (Altersvorsitzender) längstens innerhalb von acht Wochen - im Fall des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl des Landtages durch die LandtagskanzleiLandtagsdirektion zur ersten Sitzung einberufen. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung, welche die Landeswahlbehörde festzustellen hat, haben diese Aufgaben der Reihe nach die dem Alter nach nächstberufenen Mitglieder des Landtages zu übernehmen.

(2) Der Altersvorsitzende eröffnet die Sitzung und führt den Vorsitz bis zur vollzogenen Wahl des Präsidenten. Er leistet bei Übernahme des Vorsitzes vor dem versammelten Landtag das Gelöbnis.

(3) Der Altersvorsitzende beruft die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitglieder des Landtages zur vorläufigen Besorgung der Aufgaben der Schriftführer.

(4) Im übrigen gelten für den Altersvorsitzenden die Bestimmungen über die allgemeinen Aufgaben des Präsidenten sinngemäß.

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