§ 12 GO-LT § 12

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Nach der Wahl der Ordner bestellt der Präsident aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Präsidenten-Stellvertreters, der Klubobleute und der Mitglieder der Landesregierung die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörigen Mitglieder des Landtages als Schriftführer.

(2) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen zu unterstützen. Sie besorgen auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.

Stand vor dem 12.06.2018

In Kraft vom 22.04.2009 bis 12.06.2018

(1) Nach der Wahl der Ordner bestellt der Präsident aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Präsidenten-Stellvertreters, der Klubobleute und der Mitglieder der Landesregierung die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörigen Mitglieder des Landtages als Schriftführer.

(2) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen zu unterstützen. Sie besorgen auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.

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