Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Vorstand des Landtages bleibt in allen Fällen im Amt, bis im neugewählten Landtag der Altersvorsitzende seine Funktion gemäß § 6 Abs. 2 übernommen hat.
(3) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters besorgt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung das nächstälteste der übrigen, der Landesregierung nicht angehörenden Mitglieder des Landtages die Geschäfte des Vorstandes.
(4) Der Vorstand des Landtages genehmigt auf Vorschlag des Präsidenten die Ausgaben für den Landtag innerhalb des festgesetzten Landesvoranschlages. Er kann auf Vorschlag des Präsidenten dem Landtagsdirektor die Unterzeichnung von Zahlungsaufträgen in einem gleichzeitig zu bestimmenden Umfang übertragen.
(2) Der Vorstand des Landtages bleibt in allen Fällen im Amt, bis im neugewählten Landtag der Altersvorsitzende seine Funktion gemäß § 6 Abs. 2 übernommen hat.
(3) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters besorgt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung das nächstälteste der übrigen, der Landesregierung nicht angehörenden Mitglieder des Landtages die Geschäfte des Vorstandes.
(4) Der Vorstand des Landtages genehmigt auf Vorschlag des Präsidenten die Ausgaben für den Landtag innerhalb des festgesetzten Landesvoranschlages. Er kann auf Vorschlag des Präsidenten dem Landtagsdirektor die Unterzeichnung von Zahlungsaufträgen in einem gleichzeitig zu bestimmenden Umfang übertragen.