§ 16 GO-LT § 16

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

Der Präsidenten-Stellvertreter ist bei(1) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten zu dessen Vertretung undoder der dauernden Erledigung seiner Stelle besorgt der Präsidenten-Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung oder bei dauernder Erledigung bis zur UnterstützungNeuwahl eines Präsidenten sämtliche Aufgaben des Präsidenten in der Leitung der Verhandlungen des Landtages berufen. Im Fall der Vertretung des PräsidentenIn diesen Fällen tritt der Präsidenten-Stellvertreter vollkommen in diealle Rechte und Pflichten des Präsidenten ein. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der

(2) Dem Präsidenten-Stellvertreter den Vorsitz in denobliegt außerdem die Unterstützung des Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen des Landtages führt. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 22.04.2009 bis 31.07.2012

Der Präsidenten-Stellvertreter ist bei(1) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten zu dessen Vertretung undoder der dauernden Erledigung seiner Stelle besorgt der Präsidenten-Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung oder bei dauernder Erledigung bis zur UnterstützungNeuwahl eines Präsidenten sämtliche Aufgaben des Präsidenten in der Leitung der Verhandlungen des Landtages berufen. Im Fall der Vertretung des PräsidentenIn diesen Fällen tritt der Präsidenten-Stellvertreter vollkommen in diealle Rechte und Pflichten des Präsidenten ein. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der

(2) Dem Präsidenten-Stellvertreter den Vorsitz in denobliegt außerdem die Unterstützung des Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen des Landtages führt. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

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