§ 20 GO-LT § 20

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Vorberatung bestimmter Verhandlungsgegenstände (§ 45 Abs 1) werden Ausschüsse mit fünf bis zwölf Mitgliedern gewählt. Der Landtag beschließt, welche Ausschüsse und wie viele Mitglieder in jeden einzelnen Ausschuss zu wählen sind. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt unter Berücksichtigung der Stärke der Landtagsparteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Bei Klubänderungsanzeigen gemäß § 8 Abs 4 ist eine Neuwahl durchzuführen.

(2) Jedenfalls sind zu wählen:

a)

für die Behandlung von Verfassungs- und allgemeinen Angelegenheiten, insbesondere zur Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Art 41 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, ein Verfassungs- und Verwaltungsausschuss;

b)

für die Behandlung von Finanzangelegenheiten ein Finanzausschuss;

c)

für die Angelegenheiten der Gebarungskontrolle einschließlich der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes ein Finanzüberwachungsausschuss;

d)

für die Behandlung von Angelegenheiten der europäischen Integration, insbesondere von Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes in solchen Angelegenheiten, ein Ausschuss für europäische Integration (Europa-Integrationsausschuss);

e)

für die Wahrnehmung der dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz zukommenden Aufgaben ein Unvereinbarkeitsausschuss;

f)

für die Behandlung von Immunitäts- und Disziplinarangelegenheiten der Mitglieder des Landtages ein Immunitäts- und Disziplinarausschuss. Die Aufgaben der in den lit e und f genannten Ausschüsse können jeweils auch einem anderen Ausschuss zugewiesen werden.

(3) Nach erstmaliger Einberufung des Ausschusses durch den Präsidenten wählt jeder Ausschuss unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Präsident oder die Mitglieder der Landesregierung können nicht Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter eines Ausschusses sein. Kein Mitglied des Landtages soll Vorsitzender mehrerer Ausschüsse sein.

(3a) Stellt eine Landtagspartei nach Abs 1 letzter Satz nur ein Mitglied im Ausschuss, so kann in dem Fall, dass dieses Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird, die betreffende Landtagspartei ein weiteres Mitglied mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht in den Ausschuss entsenden. In diesem Fall steht es dem Vorsitzenden nicht zu, sich an den Beratungen und Abstimmungen im Ausschuss zu beteiligen.

(4) Die Landtagsdirektion hat ein Verzeichnis der Ausschussmitglieder zu führen.

(5) Ein Ausschussmitglied kann in einer Ausschusssitzung durch ein anderes Mitglied des Landtages, das derselben Landtagspartei angehört, vertreten werden. Dieses Mitglied ist vor Übernahme der Vertretung von der jeweiligen Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses bekannt zu geben.

Stand vor dem 12.06.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 12.06.2018

(1) Zur Vorberatung bestimmter Verhandlungsgegenstände (§ 45 Abs 1) werden Ausschüsse mit fünf bis zwölf Mitgliedern gewählt. Der Landtag beschließt, welche Ausschüsse und wie viele Mitglieder in jeden einzelnen Ausschuss zu wählen sind. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt unter Berücksichtigung der Stärke der Landtagsparteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Bei Klubänderungsanzeigen gemäß § 8 Abs 4 ist eine Neuwahl durchzuführen.

(2) Jedenfalls sind zu wählen:

a)

für die Behandlung von Verfassungs- und allgemeinen Angelegenheiten, insbesondere zur Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Art 41 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, ein Verfassungs- und Verwaltungsausschuss;

b)

für die Behandlung von Finanzangelegenheiten ein Finanzausschuss;

c)

für die Angelegenheiten der Gebarungskontrolle einschließlich der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes ein Finanzüberwachungsausschuss;

d)

für die Behandlung von Angelegenheiten der europäischen Integration, insbesondere von Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes in solchen Angelegenheiten, ein Ausschuss für europäische Integration (Europa-Integrationsausschuss);

e)

für die Wahrnehmung der dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz zukommenden Aufgaben ein Unvereinbarkeitsausschuss;

f)

für die Behandlung von Immunitäts- und Disziplinarangelegenheiten der Mitglieder des Landtages ein Immunitäts- und Disziplinarausschuss. Die Aufgaben der in den lit e und f genannten Ausschüsse können jeweils auch einem anderen Ausschuss zugewiesen werden.

(3) Nach erstmaliger Einberufung des Ausschusses durch den Präsidenten wählt jeder Ausschuss unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Präsident oder die Mitglieder der Landesregierung können nicht Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter eines Ausschusses sein. Kein Mitglied des Landtages soll Vorsitzender mehrerer Ausschüsse sein.

(3a) Stellt eine Landtagspartei nach Abs 1 letzter Satz nur ein Mitglied im Ausschuss, so kann in dem Fall, dass dieses Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird, die betreffende Landtagspartei ein weiteres Mitglied mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht in den Ausschuss entsenden. In diesem Fall steht es dem Vorsitzenden nicht zu, sich an den Beratungen und Abstimmungen im Ausschuss zu beteiligen.

(4) Die Landtagsdirektion hat ein Verzeichnis der Ausschussmitglieder zu führen.

(5) Ein Ausschussmitglied kann in einer Ausschusssitzung durch ein anderes Mitglied des Landtages, das derselben Landtagspartei angehört, vertreten werden. Dieses Mitglied ist vor Übernahme der Vertretung von der jeweiligen Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses bekannt zu geben.

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