§ 32 GO-LT

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

Redeordnung

§ 32

(1) In den Verhandlungen des Landtages haben nur die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates das Recht, das Wort zu ergreifen.

(1a) Ein vom Landtag entsendetes Mitglied des Bundesrates kann sich zu Wort melden, wenn die Präsidialkonferenz für den entsprechenden Tagesordnungspunkt einstimmig einen Bundesbezug festgestellt hat. In einer Sitzung des Landtages sind insgesamt höchstens zwei Wortmeldungen des selben Mitgliedes des Bundesrates möglich. Seine Redezeit darf insgesamt die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten.

(2) Jene Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu reden wünschen, haben sich beim Präsidenten zu melden. In besonderen Fällen kann der Präsident den Verhandlungsgegenstand nach sachlichen Bereichen gliedern. Ist das der Fall, dann bezieht sich die Wortmeldung jeweils auf einen der sachlichen Bereiche. Der Präsident hat eine Rednerliste zu führen.

(3) Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen vom Präsidenten erteilt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist das Wort jedoch jederzeit ohne Unterbrechung eines Redners zu erteilen, wenn sie es zur sachlichen Aufklärung aus dem ihnen nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zukommenden Aufgabenbereich verlangen.

(4) Ein zu Wort gemeldeter Redner ist berechtigt, auf seine Wortmeldung zu verzichten.

(5) Jedem Mitglied des Landtages und der Landesregierung steht es frei, einem anderen Mitglied des Landtages bzw der Landesregierung sein Rederecht in der Reihenfolge seiner Anmeldung abzutreten.

(6) Zu Wort gemeldete Redner, die bei Worterteilung nicht anwesend sind, verlieren ihr Rederecht auf Grund ihrer Anmeldung.

(7) Die Redner sprechen von einem Rednerpult aus. Handelt es sich nur um kurze mündliche Ausführungen, kann auch vom Platz aus gesprochen werden. Will der Präsident als Redner das Wort nehmen, so verlässt er den Präsidentensitz und nimmt ihn in der Regel erst nach gänzlicher Erledigung des Gegenstandes wieder ein. Den Mitgliedern der Landesregierung ist gestattet, auch vom Platz aus zu sprechen.

(8) Die Redner haben ihre Ausführungen in freier Rede vorzutragen, wobei Konzepte verwendet werden dürfen. Zitierungen aus Publikationen und statistische Unterlagen dürfen jedoch verlesen werden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist gestattet, auch schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 27.04.1999 bis 30.04.2008

Redeordnung

§ 32

(1) In den Verhandlungen des Landtages haben nur die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates das Recht, das Wort zu ergreifen.

(1a) Ein vom Landtag entsendetes Mitglied des Bundesrates kann sich zu Wort melden, wenn die Präsidialkonferenz für den entsprechenden Tagesordnungspunkt einstimmig einen Bundesbezug festgestellt hat. In einer Sitzung des Landtages sind insgesamt höchstens zwei Wortmeldungen des selben Mitgliedes des Bundesrates möglich. Seine Redezeit darf insgesamt die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten.

(2) Jene Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu reden wünschen, haben sich beim Präsidenten zu melden. In besonderen Fällen kann der Präsident den Verhandlungsgegenstand nach sachlichen Bereichen gliedern. Ist das der Fall, dann bezieht sich die Wortmeldung jeweils auf einen der sachlichen Bereiche. Der Präsident hat eine Rednerliste zu führen.

(3) Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen vom Präsidenten erteilt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist das Wort jedoch jederzeit ohne Unterbrechung eines Redners zu erteilen, wenn sie es zur sachlichen Aufklärung aus dem ihnen nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zukommenden Aufgabenbereich verlangen.

(4) Ein zu Wort gemeldeter Redner ist berechtigt, auf seine Wortmeldung zu verzichten.

(5) Jedem Mitglied des Landtages und der Landesregierung steht es frei, einem anderen Mitglied des Landtages bzw der Landesregierung sein Rederecht in der Reihenfolge seiner Anmeldung abzutreten.

(6) Zu Wort gemeldete Redner, die bei Worterteilung nicht anwesend sind, verlieren ihr Rederecht auf Grund ihrer Anmeldung.

(7) Die Redner sprechen von einem Rednerpult aus. Handelt es sich nur um kurze mündliche Ausführungen, kann auch vom Platz aus gesprochen werden. Will der Präsident als Redner das Wort nehmen, so verlässt er den Präsidentensitz und nimmt ihn in der Regel erst nach gänzlicher Erledigung des Gegenstandes wieder ein. Den Mitgliedern der Landesregierung ist gestattet, auch vom Platz aus zu sprechen.

(8) Die Redner haben ihre Ausführungen in freier Rede vorzutragen, wobei Konzepte verwendet werden dürfen. Zitierungen aus Publikationen und statistische Unterlagen dürfen jedoch verlesen werden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist gestattet, auch schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.

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