§ 58 GO-LT

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Ermächtigung zu Änderungen

§ 58

(Verfassungsbestimmung)

(1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, am Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Kundmachung Richtigstellungen von Schreib- oder Rechenfehlern, von Zitiermängeln und von anderen formellen Mängeln vorzunehmen. Durch solche Richtigstellungen darf der materielle Inhalt des Gesetzesbeschlusses aber nicht beeinflusst werden. Der Landeshauptmann ist weiters befugt, wenn im Gesetzesbeschluss kein bestimmtes Datum für dessen Inkrafttreten enthalten ist, bei der Kundmachung das Inkrafttretensdatum kalendermäßig zu bestimmen.

(2) Der Landtag kann den Landeshauptmann weiters in Verbindung mit einem Gesetzesbeschluss durch Beschluss für den Fall, dass die Bundesregierung die gemäß Art 97 Abs 2 B-VG zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung erforderliche Zustimmung nicht erteilt, ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne die betreffende Bestimmung kundzumachen.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 15.09.1999 bis 30.06.2009

Ermächtigung zu Änderungen

§ 58

(Verfassungsbestimmung)

(1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, am Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Kundmachung Richtigstellungen von Schreib- oder Rechenfehlern, von Zitiermängeln und von anderen formellen Mängeln vorzunehmen. Durch solche Richtigstellungen darf der materielle Inhalt des Gesetzesbeschlusses aber nicht beeinflusst werden. Der Landeshauptmann ist weiters befugt, wenn im Gesetzesbeschluss kein bestimmtes Datum für dessen Inkrafttreten enthalten ist, bei der Kundmachung das Inkrafttretensdatum kalendermäßig zu bestimmen.

(2) Der Landtag kann den Landeshauptmann weiters in Verbindung mit einem Gesetzesbeschluss durch Beschluss für den Fall, dass die Bundesregierung die gemäß Art 97 Abs 2 B-VG zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung erforderliche Zustimmung nicht erteilt, ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne die betreffende Bestimmung kundzumachen.

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